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Hinweis: Seit der Erbrechtsrevision per 1.1.2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (ohne Ehegatten: 50% des Nachlasses). Die Erbschaft selbst ist für Nachkommen in ZH und AG steuerfrei; besteuert wird die anschliessende unentgeltliche Abtretung (Schenkungssteuer, Wohnsitzkanton des Abtretenden, zahlbar durch den Empfänger). Steuersätze sind Näherungen und in den Abtretungsszenarien pro Transfer anpassbar.